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BSDG-Novelle: Die Würfel sind gefallen


(07.07.09)

Nachdem sich die Regierungskoalition am 01.07.2009 im Innenausschuss des Bundestags doch noch auf einen Kompromiss einigen konnte, ist die seit Monaten äußerst kontrovers diskutierte Novelle des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG) am 03.07.2009 vom Bundestag in seiner letzten Sitzung in dieser Legislaturperiode in der Kompromiss-Fassung des Innenausschusses verabschiedet worden. Am 10.07.2009 wird wohl auch der Bundesrat zustimmen. Für Direktmarketer führt die BDSG-Novelle zu einigen einschneidenden Änderungen, die am 01.09.2009 mit einer Übergangsfrist von drei Jahren für bis dahin erhobene Daten in Kraft treten.

Datenverarbeitungen und -nutzungen zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels sind dann grundsätzlich nur noch mit vorheriger Einwilligung der Betroffenen (Opt-in) zulässig (Einwilligungserfordernis).

Vom Einwilligungserfordernis gibt es fünf Ausnahmen, wenn ausschließlich sog. Listendaten (Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Name, Anschrift und Geburtsjahr) verarbeitet oder genutzt werden und keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen entgegenstehen:

1. bei Bewerbung eigener Angebote gegenüber Bestandskunden oder mit aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhobenen Daten;

2. bei Werbung gegenüber Unternehmen (beruflich Tätigen und deren Mitarbeiter unter der beruflichen Anschrift) (B2B-Werbung);

3. bei Spendenwerbung von gemeinnützigen Organisationen;

4. bei Übermittlung von Daten an Dritte für Werbezwecke, wenn in jeder Werbung die Herkunft der Daten, d. h. das Unternehmen, das die Daten erstmals erhoben hat (Datenquelle), eindeutig ausgewiesen ist und vom 01.04.2010 an jede Datenübermittlung (mit Herkunft und Empfänger der Daten) (Lieferkette) für zwei Jahre zu Auskunftszwecken gespeichert wird; hierunter dürfte auch das gängige Listbroking bzw. Lettershop-Verfahren fallen, das folglich mit den genannten Einschränkungen möglich bleibt;

5. bei Werbung für fremde Angebote (Beipackwerbung und Empfehlungswerbung), wenn in jeder Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle ein-deutig erkennbar ist.

Die vorherige Einwilligung der Betroffenen (Opt-in) muss schriftlich oder elektronisch (wenn protokolliert und jederzeit abrufbar und widerrufbar) erteilt oder wenn dies nicht der Fall ist, z. B. bei mündlichen Einwilligungen, schriftlich bestätigt worden sein. Zusammen mit anderen Erklärungen, z. B. in AGB, abgegebene schriftliche Einwilligungen sind in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben.

Damit ist im Werbebereich der datenschutzrechtliche Paradigmenwechsel vom Opt-out zum Opt-in vollzogen, auch wenn die berechtigte Kritik seitens der Wirtschaft Teile des Listenprivilegs zu erhalten vermochte. Der in letzter Minute verabschiedete Kompromiss ist allerdings an vielen Stellen unklar und widersprüchlich. Direktmarketer sind daher mit zahlreichen neuen Rechtsunsicherheiten konfrontiert.

Dr. Markus Klinger, Fachanwalt für IT-Recht
KLEINER Rechtsanwälte, Stuttgart
www.kleiner-law.com

Mehr zur BDSG-Novelle erfahren Sie übrigens auch in der August-Ausgabe des Fachmagazins DIREKT MARKETING.

Die Kompromiss-Fassung zum BDSG können Sie bereits hier nachlesen.

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